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Abmahnung vermeiden!

BFSG 2025: Muss ich handeln?

Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 „European Accessibility Act“ um. Ab diesem Stichtag müssen viele digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei nutzbar sein – darunter Websites, Onlineshops, mobile Apps, Selbstbedienungsterminals und mehr.

Wer ist betroffen?

  • Unternehmen, die Websites mit online Interaktionen, Terminbuchung, Vertragsabschlüssen und Kauf im B2C Bereich betreiben.
  • Ausnahme: Kleinstunternehmen mit max. 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz
    → Details zu betroffenen Gruppen

Was droht bei Nichtumsetzung?

Was können wir tun?

  • Analyse & Check Ihrer Website/App:
  • Konformitätsprüfung nach EN 301 549
  • Beratung zu gesetzlichen Anforderungen & Ausnahmen
  • Umsetzung barrierefreier Strukturen & Inhalte
  • Dokumentation & Konformitätserklärung

Unsere Empfehlung:

Auch wenn Ihr Unternehmen derzeit noch nicht verpflichtet ist, sollten Sie vorausschauend planen und Ihre Website so gestalten, dass sie auch für Menschen mit psychischen oder physischen Einschränkungen zugänglich ist. Die erforderlichen Maßnahmen sind überschaubar – und sie leisten einen wertvollen Beitrag zu mehr Inklusion und einem besseren Miteinander.

Unterstützung bei rechtlichen und praktischen Fragen zur digitalen Barrierefreiheit

Bei Fragen zu den gesetzlichen Anforderungen oder zur praktischen Umsetzung digitaler Barrierefreiheit stehen wir gerne zur Verfügung. ­

Ab 2025 kommt die E-Rechnung - Was ist zu tun?

Weitere Informationen 

Für weitere Informationen zum BFSG 2025 empfehlen wir Ihnen den Besuch dieser Website:

www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de

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